Rauchverbot in Gaststätten in Rheinland-Pfalz

 

Leistungsbeschreibung

Zweck des Gesetzes ist der Schutz der Bevölkerung von Belastungen sowie gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Tabakrauch (Passivrauchbelastung)

 

In der Gastronomie in Rheinland-Pfalz besteht seit dem 15.02.2008 Rauchverbot

 

Ausnahmen:

  • in abgetrennten Nebenräumen, wenn die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze in den Nebenräumen mit  Raucherlaubnis nicht größer sind als in den übrigen rauchfreien Gasträumen
  • in Ein-Raum-Gaststätten unter 75 m², wenn in der Gaststätte keine oder nur einfach zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle als untergeordnete Nebenleistung verabreicht werden
  • in Festzelten bei einer Standzeit bis zu 21 Tagen

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Kommunale Ordnungsbehörden.

 

 

Voraussetzungen

Zur Gastronomie gehören auch:

 

•           Straußwirtschaften

•           Kantine

•           Vereinslokale

•           Festzelte

•           Diskotheken

•           gastronomische Bereichen in Hotels


Rauchfreie Einrichtungen sind:

 

•           Theater

•           Kinos

•           Museen

•           Heime der Altenhilfe

•           Pflegeheime

•           Krankenhäuser, Vorsorge- und

            Rehabilitationseinrichtungen

•           Schulen

•           Sportstätten

•           Universitäten und Fachhochschulen

•           Einrichtungen der Erwachsenenbildung

•           Einrichtungen der Jugendhilfe

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Stadtverwaltung Neuwied - Ordnungsabteilung

Engerser Landstraße 17
56564 Neuwied

Telefon: +49 2631 802-431

E-Mail: Kontakt per eMail

Öffnungszeiten:

Mo. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Di. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Mi. 08:00 - 12:00 Uhr

Do. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Fr. 08:00 - 12:00 Uhr

Hinweis:

Sprechzeiten außerhalb der Öffnungszeiten nach Terminvereinbarung.

Derzeit wird um vorherige Terminvereinbarung gebeten.

 

Ansprechpartner: