Sorgerecht verheiratete Mütter und Väter bei Trennung

 

Leistungsbeschreibung

Wenn Eltern sich trennen oder scheiden lassen, besteht das gemeinsame Sorgerecht für ihre gemeinsamen Kinder fort. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das gemeinsame Sorgerecht in den meisten Fällen die beste Lösung für das Kind ist.

 

Das Familiengericht kann aber auf Antrag die elterliche Sorge oder einen Teil davon auf die Mutter oder den Vater übertragen.

 

Hinweis: Eine einvernehmliche Sorgerechtsübertragung ohne Beteiligung des Familiengerichts ist nicht möglich. Angesichts der Bedeutung der Entscheidung für die Familie ist eine Beratung durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt zu empfehlen.

 

Das Familiengericht kann das Sorgerecht auch von Amts wegen entziehen. Meistens werden solche Verfahren aufgrund von Anregungen oder Hinweisen Dritter(z.B. dem Jugendamt oder dem Kind nahestehender Personen), die Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung ergeben, eingeleitet.

 

 

Verfahrensablauf

In einem Scheidungsverfahren entscheidet das für die Ehescheidung zuständige Gericht auch über das Sorgerecht, wenn ein Elternteil die Übertragung des Sorgerechts beantragt. Die Angelegenheit ist in diesem Fall Teil des Scheidungsverfahrens.

 

Auch ohne Scheidungsverfahren kann ein Elternteil die Übertragung des Sorgerechts beantragen. Das ist möglich, wenn die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben.

 

Eltern können sich darüber einig sein, wem das Sorgerecht übertragen werden soll. Dann gibt das Familiengericht dem Antrag auf Übertragung des Sorgerechts im Regelfall statt. Ein Kind über 14 Jahre kann dieser Einigung jedoch widersprechen.

 

Bei Uneinigkeit der Eltern prüft das Gericht, welche Lösung dem Kindeswohl am besten entspricht.

 

 

An wen muss ich mich wenden?

  • In Zusammenhang mit einer Scheidung: das Amtsgericht (Familiengericht), das mit dem Scheidungsverfahren befasst ist.
  • Ansonsten: das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält.

 

Hinweis: In bestimmten Fällen kann auch ein anderes Gericht zuständig sein. Lassen Sie sich daher von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten.

 

 

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • Die Übertragung des Sorgerechts auf nur einen Elternteil des Kindes entspricht am besten dem Wohl des Kindes.
  • Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens:
    • Antrag eines Elternteils auf Übertragung des Sorgerechts
  • Bei Entzug des Sorgerechts von Amts wegen:
    • Aufgrund konkreter Anhaltspunkte scheint eine Gefährdung des Kindeswohls begründet und
    • die Eltern sind zur Abwendung dieser Gefahr nicht gewillt oder nicht in der Lage.

 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gerichts- und gegebenenfalls Anwaltsgebühren an, die sich nach dem Verfahrenswert richten.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

 

 

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Kreisverwaltung Neuwied - Abteilungsleitung Jugend und Familie

Wilhelm-Leuschner-Str. 9
56564 Neuwied

Telefon: 02631 803-0
Telefax: 02631 80393-222

Webseite: https://www.kreis-neuwied.de
E-Mail: Kontakt per eMail

Ansprechpartner:

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Kreisverwaltung Neuwied - Jugend und Familie

Wilhelm-Leuschner-Str. 9
56564 Neuwied

Telefon: 02631 803-437
Telefax: 02631 803-665

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Montag und Mittwoch 07:30 Uhr - 13:00 Uhr, Dienstag und Donnerstag 07:30 Uhr - 16:00 Uhr, Freitag 07:30 Uhr - 12:00 Uhr, oder nach Vereinbarung

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Kreisverwaltung Neuwied - Ref. 52 - 1. Leitung (Sozialer Dienst & Schulsozialarbeit)

Wilhelm-Leuschner-Str. 9
56564 Neuwied

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Telefax: 02631 80393-222

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Kreisverwaltung Neuwied - Ref. 52 - 2. Adoptionsvermittlung u. Pflegekinderwesen

Wilhelm-Leuschner-Str. 9
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Kreisverwaltung Neuwied - Ref. 52 - 5. Sozialer Dienst und Schulsozialarbeit

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